Vereinssatzung
Satzung des Judo-Club Lichtenrade e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der am 01.10.1978 gegründete Verein führt den Namen Judo-Club Lichtenrade und hat seinen Sitz in Berlin.
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Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.". Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V., sowie in seinen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Budo-Sportarten.
Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampfsport sowie die Gewaltprävention.
Dies erfolgt insbesondere durch:
a) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
b) die Durchführung von allgemeinen Jugendsportveranstaltungen und Jugendsportmaßnahmen,
c) die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
d) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
e) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
f) Maßnahmen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls im Verein.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
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Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
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Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern (nur aktiv),
c) Ehrenmitgliedern,
d) passiven Mitgliedern
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Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die dem Verein unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 11 (Stimmrecht und Wählbarkeit) mit allen Rechten und Pflichten ohne zeitliche Befristung angehören.
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Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die bei ihrem Eintritt erklären, dem Verein nur für eine begrenzte Dauer zur Teilnahme an besonderen Übungsangeboten im Breitensport oder bei besonderen Übungsangeboten zur Gewaltprävention angehören zu wollen. Sie haben unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 11 (Stimmrecht und Wählbarkeit) die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
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Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben, über die die Kommunikation mit der Geschäftsstelle oder dem Vorstand erfolgt, soweit nicht in der Satzung ein anderer Kontakt vorgeschrieben ist.
§ 4 Gliederung
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Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine rechtlich unselbständige Abteilung gegründet werden.
Die finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. -
Die sportlichen Angelegenheiten regeln die Abteilungen selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins betroffen wird.
Die Abteilungsleitung kann nur mit Zustimmung des Vorstands Willenserklärungen abgeben und handeln rechtsgeschäftlich nur mit dessen schriftlicher Zustimmung. -
Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
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Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der im Verein und in seinen Abteilungen bestehenden Ordnungen zu beantragen.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines Elternteils erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. -
Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist gemäß § 5 Nr. 2 Satz 1 zu beantragen.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines Elternteils erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. -
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
b) Ablauf der zeitlich befristeten außerordentlichen Mitgliedschaft,
c) Ausschluss,
d) Tod,
e) Löschung des Vereins.
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Der Austritt ordentlicher Mitglieder muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist der Austritt nur durch Erklärung mindestens eines Elternteils möglich. -
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
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Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
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Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Gemeinschaft verpflichtet.
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Die Mitglieder sind zur unaufgeforderten Entrichtung von Beiträgen und Gebühren für den Verein verpflichtet.
Bei minderjährigen Mitgliedern verpflichten sich die Erziehungsberechtigten durch ihre Unterschrift zur Entrichtung aller fälligen Beiträge und Gebühren. -
Die Mitgliedsbeiträge müssen quartalsweise oder jährlich, unaufgefordert und im Voraus bis zum 3. Werktag des ersten Quartalsmonats auf das Vereinskonto überwiesen werden.
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Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als zwei Quartale im Rückstand sind, aus dem Verein ausschließen. Zuvor muss mindestens dreimal erfolglos gemahnt worden sein und bei der letzten Mahnung der Ausschluss mit einem Ausspracheangebot erfolgt sein.
Bei Jahreszahlern gilt als Fristenregelung adäquat eine Regelung von sechs Monaten. -
Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, sie regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.
Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung dürfen nur einmal jährlich durchgeführt und müssen den Mitgliedern begründet werden. -
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 Maßregelung
- Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 Nr. 7 oder Diskriminierung § 2 Nr. 6.
f) Maßregelungen gegen Ehrenmitglieder oder der Entzug der Ehrenwürde bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
Antragsberechtigt ist der Vorstand. - Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins auf befristete Zeit
c) Ausschluß aus dem Verein
- In den Fällen von § 7 Nr. 1 a, c, d, e und f ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Meldefrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich, einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse der betroffenen Person.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/ -innen,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer/-innen,
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse,
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Nr. 3),
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern,
l) Auflösung des Vereins.
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Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
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Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Mitglieder werden über die E-Mail-Adresse eingeladen.
Darüber hinaus wird die Einladung auf der Homepage bekanntgemacht. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier
und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. -
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Bei Wahlen sowie Beschlussanträgen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
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Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, wobei Mitglieder unter 16 Jahren durch ihre gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten vertreten werden,
b) vom Vorstand.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
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Anträge können von allen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Namens gestellt werden.
Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht in der Mitgliederversammlung behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Ordentliche-, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
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Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten stimmrechtlich vertreten, wobei dieser pro Kind eine Stimme hat.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
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Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins und die gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten jedes ordentlichen Mitgliedes des Vereins.
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Gewählte gesetzliche Vertreter/ Erziehungsberechtigte bleiben für die gewählte Wahlperiode auch weiterhin im Amt, wenn die vertretene Person das 16. Lebensjahr vollendet oder aus dem Verein ausscheidet.
Ab diesem Zeitpunkt hat der gewählte gesetzliche Vertreter/ Erziehungsberechtigte nur noch Rederecht, sein Stimmrecht geht auf das Mitglied über, das das 16. Lebensjahr vollendet hat oder entfällt im Fall des Austritts des vertretenen Mitglieds. -
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart,
f) dem Protokollführer.
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Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
a) der 1.Vorsitzende / die 1.Vorsitzende
b) der 2.Vorsitzende / die 2.Vorsitzende
c) der Kassenwart / die Kassenwartin
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeden für sich alleine vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
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Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen. -
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ersatz von Aufwendungen
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Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie im Vorstand ausüben.
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Die Vorstandsmitglieder des Vereins können gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend machen. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Telefon etc. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind als Mitglieder des Vereins von der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren befreit. -
Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und konkreten Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.
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Vom Vorstand können durch einen einfachen Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.
§ 13 Ehrenmitglieder
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Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit ernannt.
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Ein späterer Widerruf ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.
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Sie dürfen an allen Sitzungen teilnehmen und besitzen Stimm- und Rederecht.
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Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm gesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an den Berliner Ju-Jutsu Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Satzungsänderungen durch das Amtsgericht
Bei einer eventuell notwendigen Satzungsänderung durch das Amtsgericht, kann der Vorstand dieser Änderung zustimmen, ohne dass es zu einer besonderen Mitgliederversammlung nach § 9 bedarf, soweit diese den Sinn der Satzung nicht entstellt.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.11.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins Judo-Club Lichtenrade e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung durch das Amtsgericht in Kraft.
Die Satzung wurde am 10.12.2025 unter dem Aktenzeichen VR 7695 B mit der laufenden Nummer 5 eingetragen.

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Judo-Club Lichtenrade e.V.
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